AGB

§ 1 Geltung und Bedingungen
1. Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Application- Factory erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen von Auftragnehmern unter Hinweis auf ihre Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.

2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von der Firma Application-Factory schriftlich bestätigt werden.

3. Der Auftragnehmer wickelt die ihm erteilten Aufträge auf dienstvertraglicher Basis ab.


§ 2 Angebot und Vertragsabschluß
1. Die Angebote der Firma Application-Factory sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung der Firma Application-Factory. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.

2. Der Auftrag zur Erarbeitung einer Softwareentwicklung (Beratung, Durchsprache und Planung sowie die Ausarbeitung des Konzeptes sowie die Programmierung) ist gesondert zu erteilen und zu berechnen.

3. Nach Auftragsbearbeitung durch die Firma Application-Factory erhält der Auftraggeber ein Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen, das zunächst nicht ausschließlich ist und von der Firma Application-Factory frei widerrufen werden kann. Erst mit vollständiger Honorarzahlung des Auftraggebers wird ihm das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt.


§ 3 Preise
Soweit nicht anders angegeben, hält sich die Firma Application-Factoryan die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung der Firma Application-Factory genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Die Erteilung des Auftrags zur Durchführung einer Softwareentwicklung ist als gesonderter Auftrag zu betrachten.


§ 4 Zahlung
1. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der Firma Application-Factory sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Die Firma Application-Factory ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Auftraggebers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Firma Application-Factory über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.

3. Gerät der Auftraggeber in Verzug, so ist die Firma Application-Factory berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen gemäß BGB § 13 für Verbrauchergeschäfte und HGB § 343 für Handelsgeschäfte zu berechnen. Desweiteren ist die Firma Application-Factory berechtigt weitere hierdurch entstehende Schäden geltend zu machen.


§ 5 Gefahrenübergang
Die Gefahr geht auf den Auftrageber über, sobald die Lieferung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung die Betriebsstätte der Firma Application-Factory verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden der Firma Application-Factory unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft an den Auftraggeber über.


§ 6 Gewährleistung
1. Der Auftraggeber muss der Firma Application-Factory Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind der Firma Application-Factory unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

2. Für alle aus der Tätigkeit der Application-Factory entstandenen Ansprüche wird die Haftung der Gesellschaft für Fahrlässigkeit - mit Ausnahme von grober Fahrlässigkeit - ausgeschlossen. Die Gesellschaft übernimmt die Haftung nur für unmittelbare Personen- und Sachschäden, die dem Vertragspartner durch grobe Fahrlässigkeit der Gesellschaft entstanden sind. Eine Haftung für entgangenen Gewinn, für Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Vertragspartner sowie sonstige Folgeschäden werden nicht übernommen. Die Haftung ist begrenzt auf den jeweiligen Projektumsatz.

3. Die Firma Application-Factory gewährleistet im Falle einer gemeinsamen Entwicklung die Übereinstimmung der gelieferten Elemente (insbesondere Software) mit der bei der Lieferung gültigen durch die Vertragsparteien vereinbarten Spezifikation, sofern die Elemente unter spezifizierten Einsatzbedingungen genutzt werden. Die Gesellschaft übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Funktionalität den Anforderungen des Vertragspartners genügt. Der Einsatz liegt in der Verantwortung des Vertragspartners. Der Vertragspartner bestimmt, welche Konfiguration (z.B. von Hardware) seinem Bedarf genügt.

4. Die Gewährleistungsansprüche des Lizenznehmers werden auf die unverzügliche Nachbesserung von Programmen beschränkt.

5. Setzt der Vertragspartner zusätzlich Anwendungen (z. B. weitere Software) von Dritten ein, so liegt es in seiner Verantwortung, dass die Funktionsfähigkeit nicht beeinflusst wird.

6. Nach dem Stand der Informationstechnik kann ein unterbrechungs- und fehlerfreier Betrieb von Hard- und Softwareelementen nicht gewährleistet und ein Datenverlust nicht ausgeschlossen werden. Der Vertragspartner muss daher Sorge tragen, dass durch regelmäßige, mindestens wöchentliche Datensicherung und die Verwahrung von Projekt- und aller weiteren zugehörigen Unterlagen die Rekonstruktion etwaiger verlorengegangener Daten möglich ist.

7. Mängel sind der Firma Application-Factory schriftlich mitzuteilen und so konkret zu beschreiben, dass die Rekonstruktion des fehlerhaften Ablaufs möglich ist. Die Gesellschaft wird daraufhin bei einem Programmfehler in einer gültigen unveränderten Programmversion dem Kunden Informationen für die Fehlerkorrektur zur Verfügung stellen, z.B. in Form einer Beschreibung zur Fehlerbeseitigung, eines berichtigten Programmcodes oder eines Hinweises zur Fehlerumgehung.

8. Die Firma Application-Factory übernimmt keine Haftung für gelieferte Formulare und sonstige gelieferte Daten. Diese werden dem Vertragspartner zur eigenverantwortlichen Nutzung übergeben. Sofern Formulare und Daten geliefert werden, dienen diese als Anregung für den eigenverantwortlichen Einsatz. Sie unterliegen nicht einer ständigen Überprüfung auf Richtigkeit und aktuellen Stand.

9. Alle Gewährleistungsverpflichtungen der Firma Application-Factory sind hiermit abschließend geregelt.


§ 7 Geheimhaltung
Die Firma Application-Factory verpflichte sich zur vertraulichen Behandlung aller ihr bei der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber bekannt gewordenen Geschäftsgeheimnisse. Soweit sie dritte Personen zur Erfüllung ihrer Aufgaben heranzieht, hat sie diesen Personen die gleiche Pflicht zur vertraulichen Behandlung aufzuerlegen. Die Pflicht zur vertraulichen Behandlung besteht auch über die Dauer der Zusammenarbeit hinaus.


§ 8 Haftungsbeschränkung
1. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen die Firma Application-Factory als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

2. Es obliegt dem Auftraggeber, die von uns vorgeschlagenen Werbemaßnahmen unter Berücksichtigung der gegebenen Verhältnisse und der Besonderheiten der Branche daraufhin überprüfen zu lassen, ob sie wettbewerbsrechtlich unbedenklich sind. Wir übernehmen insoweit keine Haftung. Keine Haftung übernehmen wir außerdem für die Richtigkeit und Vollständigkeit oder Zulässigkeit von Texten und Gestaltungen. Unsere Haftung beschränkt sich hier auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

3. Der Auftraggeber haftet dafür, dass der Inhalt angelieferter Druckvorlagen nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt. Desgleichen haftet er dafür, dass solche Druckvorlagen nicht Urheberrechten Dritter unterliegen. In allen Fällen stellt uns der Auftraggeber von Ansprüchen Dritter frei.


§ 9 Kündigung
Das Vertragsverhältnis kann während einer Aktion von beiden Seiten zu jeder Zeit mit einer Frist von 10 Werktagen gekündigt werden. Der Auftragnehmer behält sich bei eventuellem Zahlungsverzug den sofortigen Rückzug vom Vertrag vor.


§ 10 Rücktrittsvereinbarung
Für den Fall, dass durch den Auftraggeber eine Kündigung oder eine Reduzierung des beauftragten Projektumfangs erfolgt, werden die nicht mehr zu erbringenden Leistungen mit einer Ausfallpauschale in Höhe von 50 % der infolge Kündigung nicht zur Entstehung gelangten Honoraransprüche sowie evtl. einem Mindermengenzuschlag auf bereits erbrachte Leistungen abgerechnet. Sofern sich nach verbindlicher Festlegung der Startseite einzelner Projektdurchgänge Verschiebungen ergeben, die nicht durch die Fa. Application-Factory verursacht werden, können Ausfallhonorare berechnet werden. Sie betragen je für das Projekt geplanten Softwareentwickler 210 € und Projektleiter/-assistenten 512 € täglich.


§ 11 Konkurrenzverbot
Die Mitarbeiter(innen) in der Softwareentwicklung dürfen bis 12 Monate nach Beendigung der Auftragsdurchführung nicht vom Auftraggeber als Auftragnehmer(innen) oder freie Mitarbeiter(innen) angestellt oder direkt beauftragt werden. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Verstoß gegen diese Bestimmungen eine Konventionalstrafe von 10.000 € zu berechnen.


§ 12 Adresshandel/Schulungen/Seminare
Für den Bereich Adresshandel sowie Schulungen/Seminare gelten unsere erweiterten Geschäftsbedingungen.


§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Lippstadt.